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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 170.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Im FVwGG 2012 wurde Abs 1 und Abs 4 des § 170 FinStrG nicht geändert.

Die Berichtigung gemäß § 170 Abs 1 FinStrG liegt im Ermessen. Im Unterschied zu § 293 BAO ist im § 170 Abs 1 FinStrG kein Antragsrecht der Partei auf Berichtigung vorgesehen.

§ 170 Abs 2 erster Satz FinStrG (idF FVwGG 2012) verweist nunmehr auf die Aufhebungsgründe des § 289 Abs 1 lit a bis d BAO (idF FVwGG 2012); bisher erfolgte der Verweis auf § 300 Abs 1 lit a bis d BAO (aF).

§ 170 Abs 3 FinStrG erlaubt den Senaten des Bundesfinanzgerichtes bzw dem Richter des Bundesfinanzgerichtes, von ihnen erlassene Entscheidungen zwecks Klaglosstellung aufzuheben oder zu ändern. Dies ist nunmehr aus den Gründen des § 289 BAO (idF FVwGG 2012) zulässig (bisher aus den inhaltlich übereinstimmenden Gründen des § 300 BAO aF).

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