Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 170.
Im FVwGG 2012 wurde Abs 1 und Abs 4 des § 170 FinStrG nicht geändert.
Die Berichtigung gemäß § 170 Abs 1 FinStrG liegt im Ermessen. Im Unterschied zu § 293 BAO ist im § 170 Abs 1 FinStrG kein Antragsrecht der Partei auf Berichtigung vorgesehen.
§ 170 Abs 2 erster Satz FinStrG (idF FVwGG 2012) verweist nunmehr auf die Aufhebungsgründe des § 289 Abs 1 lit a bis d BAO (idF FVwGG 2012); bisher erfolgte der Verweis auf § 300 Abs 1 lit a bis d BAO (aF).
§ 170 Abs 3 FinStrG erlaubt den Senaten des Bundesfinanzgerichtes bzw dem Richter des Bundesfinanzgerichtes, von ihnen erlassene Entscheidungen zwecks Klaglosstellung aufzuheben oder zu ändern. Dies ist nunmehr aus den Gründen des § 289 BAO (idF FVwGG 2012) zulässig (bisher aus den inhaltlich übereinstimmenden Gründen des § 300 BAO aF).