Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 169.
Nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG (idF BGBl I 2012/51) ist die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes befugt. Diese Behörde ist die Finanzstrafbehörde.
Im Unterschied zum bisherigen § 169 FinStrG kann das Amtsbeschwerderecht daher nicht mehr dem Amtsbeauftragten zustehen. Er vertritt allerdings nach dem ersten Satz des neuen § 169 FinStrG hierbei die Finanzstrafbehörde.
Wie bisher kann die Revision sowohl zum Nachteil des von der Entscheidung Betroffenen als auch zu seinen Gunsten erhoben werden (§ 169 zweiter Satz FinStrG entspricht dem bisherigen Text).
Neu ist, dass die Revisionsfrist (für den Amtsbeauftragten) mit der Zustellung an den Amtsbeauftragten zu laufen beginnt. Nach dem bisherigen dritten Satz des § 169 FinStrG begann sie mit der Zustellung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.
Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen (nach § 26 Abs 1 erster Satz VwGG idF BGBl I 2013/33).
Der im § 169 dritter Satz FinStrG geregelte Fristbeginn weicht vom § 26 Abs 1 Z 2 VwGG ab; dort beginnt die Revisionsfrist (in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG) dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.