Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 167.
Das FVwGG 2012 hat in § 167 FinStrG lediglich dessen Abs 2 geändert. Dort ist geregelt, wo der Wiedereinsetzungsantrag einzubringen ist und wer hierüber zu entscheiden hat.