Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 166.
Die Änderungen des § 166 FinStrG durch das FVwGG 2012 berücksichtigen primär, dass nunmehr das Bundesfinanzgericht (an Stelle der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) für das Rechtsmittelverfahren zuständig ist und dass das Gericht mit Beschluss (und nicht mit Bescheid) die Wiederaufnahme (auf Antrag) bewilligt oder (von Amts wegen) anordnet. Mit Beschluss ist auch die Einstellung des Verfahrens nach § 166 Abs 4 letzter Satz FinStrG vorzunehmen.
Nach § 166 Abs 2 letzter Satz FinStrG ist gegen die Verfügung der Wiederaufnahme eine Beschwerde oder Revision nicht zulässig. Nach § 166 Abs 2 letzter Satz FinStrG aF war gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; daher konnte im Rechtsmittel gegen den das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Bescheid, der an die Stelle des Erstbescheides tritt, auch die Wiederaufnahme bekämpft werden.