Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 165.
Die Änderungen des § 165 FinStrG durch das FVwGG 2012 sind vor allem Anpassungen daran, dass nunmehr das Bundesfinanzgericht zur Erledigung ordentlicher Rechtsmittel zuständig ist.
§ 165 Abs 4 FinStrG (idF FVwGG 2012) ist der Wiederaufnahmsantrag, wenn das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Nach § 165 Abs 4 FinStrG aF war der Wiederaufnahmsantrag stets bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz einzubringen; dies auch dann, wenn das Verfahren durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz abgeschlossen wurde.
Für Wiederaufnahmsanträge ist keine dem § 150 Abs 3 dritter Satz FinStrG (Einbringung von Beschwerden beim Bundesfinanzgericht statt bei der Finanzstrafbehörde) bzw dem § 249 Abs 1 letzter Satz BAO entsprechende „Schutzbestimmung“ für den Fall der Einbringung bei der Finanzstrafbehörde (statt beim Gericht) vorgesehen.