Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 21. Tätigkeitsbericht
Die Bestimmungen über den Tätigkeitsbericht entsprechen im Wesentlichen jenen für den unabhängigen Finanzsenat (nämlich § 10 Abs 8 UFSG und § 13 UFSG) sowie dem § 22 AsylGHG. Im Unterschied zu § 13 UFSG sieht § 21 BFGG keine ausdrückliche Verpflichtung zur Bereitstellung des Tätigkeitsberichtes im Internet vor. Eine solche Verpflichtung besteht übrigens auch nicht für den Tätigkeitsbericht nach § 20 VwGG.
Der Beschluss des Tätigkeitsberichtes obliegt nach § 8 Abs 2 Z 2 BFGG der Vollversammlung (ebenso wie für den UFS zufolge § 7 Abs 2 Z 3 UFSG).
Auch das Bundesverwaltungsgericht normiert in § 24 BVwGG das Erfordernis des Tätigkeitsberichts.