Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 162.
§ 162 FinStrG (idF FVwGG 2012) normiert (ähnlich zB § 24 Abs 4 BFGG und § 280 Abs 3 BAO, jeweils idF FVwGG 2012), dass Erkenntnisse im Namen der Republik zu ergehen haben.
Im Wesentlichen übereinstimmend mit dem bisherigen § 162 Abs 1 FinStrG (für Rechtsmittelentscheidungen) sind in § 162 Abs 2 FinStrG Inhaltserfordernisse für Ausfertigungen von Erkenntnissen oder Beschlüssen vorgesehen. Neu ist, dass nach § 162 Abs 2 lit a FinStrG stets der Name des Richters (auch bei Entscheidungen durch den Einzelrichter) zu nennen ist.
Neu ist weiters, dass nach § 162 Abs 3 erster Satz FinStrG der Spruch (des Erkenntnisses bzw des Beschlusses) den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH zu enthalten hat.
Die in § 262 Abs 4 FinStrG geregelte Rechtsbelehrung (über die Möglichkeit der Beschwerde an den VfGH und von Revisionen an den VwGH) entspricht § 280 Abs 4 BAO (idF FVwGG 2012).