Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 161.
Nach § 161 Abs 1 FinStrG (idF FVwGG 2012) ist (wie bisher) grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden; diese Sachentscheidung hat mit Erkenntnis zu erfolgen (bisher mit Rechtmittelentscheidung). Die Änderungsbefugnis entspricht der bisherigen Rechtslage.
Entscheidungen in der Sache dürfen nicht erfolgen, wenn Beschwerden gemäß § 156 FinStrG (somit wegen Unzulässigkeit oder nicht rechtzeitiger Einbringung) zurückzuweisen sind.
Die Bestimmungen über das grundsätzliche Verböserungsverbot im neuen § 161 Abs 3 FinStrG entsprechen inhaltlich der bisherigen Bestimmung.
§ 161 Abs 4 FinStrG (idF FVwGG 2012) regelt (wie bisher) in besonders gelagerten Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen die Befugnis des Bundesfinanzgerichtes, die angefochtene Entscheidung der Finanzstrafbehörde aufzuheben und zurückzuverweisen. Eine solche zurückverweisende Beschwerdeentscheidung hat mit Beschluss zu erfolgen.
Wie bisher liegen solche zurückverweisenden Aufhebungen im Ermessen. Derartige Aufhebungen dürfen nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine Wiederholung des Untersuchungsverfahrens unvermeidlich erscheint.
Solche Beschlüsse sind nach Maßgabe des Art 133 Abs 4 B-VG (idF BGBl I 2012/51) mit Revision anfechtbar. Diese Befugnis hat auch die be...