Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 160.
In § 160 FinStrG (idF FVwGG 2012) erfolgten terminologische Anpassungen.
„Beschwerden gegen Erkenntnisse“ (iSd § 160 Abs 1 FinStrG) entsprechen den bisherigen Berufungen gegen Erkenntnisse (nach § 151 Abs 1 FinStrG aF).
§ 160 Abs 1 lit b FinStrG betrifft Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter. Ein subjektives Recht auf mündliche Verhandlung besteht nur bei Antragstellung in der Beschwerde; es lässt sich aus „wenn es das Bundesfinanzgericht für erforderlich hält“ nicht ableiten.
Jugendlicher ist, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 JGG). Für § 160 Abs 1 lit c FinStrG maßgeblich ist nach Seiler/Seiler nicht das Alter zum Zeitpunkt der Tat, sondern das Alter am Tag der Berufungsverhandlung. Hingegen ist nach Reger/Hacker/Kneidinger das Alter zur Zeit der Tat maßgeblich.
§ 160 Abs 2 FinStrG über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, entspricht im Ergebnis den bisher dort genannten Beschwerden, nämlich Rechtsmittel gegen alle sonstigen in Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide.