Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 158.
Die Neufassung des § 158 FinStrG normiert auch ausdrücklich die Inanspruchnahme der Finanzstrafbehörden durch das Bundesfinanzgericht im Amtshilfewege.
Ansonsten entspricht § 158 FinStrG (idF FVwGG 2012) inhaltlich der bisherigen Rechtslage.