Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 157.
§ 157 FinStrG (idF FVwGG 2012) ordnet in seinem ersten Satz die sinngemäße Anwendung der für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen an; nennt nicht mehr taxativ die sinngemäß im Rechtsmittelverfahren anzuwendenden Normen (wie in der bisherigen Fassung).
Nach dem zweiten Satz des neuen § 157 FinStrG gilt § 287 BAO für die Einhebung und zwangsweise Einbringung vom Bundesfinanzgericht festgesetzter Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sinngemäß. § 287 BAO gilt allerdings auch für andere Nebenansprüche, insbesondere für gegenüber Zeugen nach § 173 Abs 2 BAO auferlegte Kostensätze. Eine entsprechende bescheidmäßige Auferlegung von Barauslagen ist in § 105 FinStrG geregelt.
§ 105 FinStrG war in der taxativen Aufzählung der sinngemäß im Rechtsmittelverfahren anzuwendenden Bestimmungen (in § 157 FinStrG) nicht genannt.
Nunmehr dürfte diese (für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltende) Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden sein. Offen erscheint, ob das Bundesfinanzgericht selbst die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Kostenersätze vornimmt oder ob von einer echten Gesetzeslücke ausgehend § 287 BAO analog anzuwenden ist.
Im Finanzstrafverfahren dürfen keine Mutwillensstrafen festgesetzt werden; in § 56 Abs 2 FinStrG sind nämlich nur die ...