Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 156.
§ 156 FinStrG (idF FVwGG 2012) regelt - im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage -
die Zurückweisung (bei Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung der Beschwerde) durch Beschluss (nicht mehr mit Bescheid),
das Mängelbehebungsverfahren (bei Formgebrechen oder bei Inhaltsmängeln iSd § 153 FinStrG),
die ungesäumte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht,
die Prüfpflicht des Bundesfinanzgerichtes.
Unzulässig ist eine Beschwerde vor allem,
wenn sie von einer hiezu nicht legitimierten Person oder
wenn sie trotz Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes
eingebracht wird.
Neu ist (in § 156 Abs 3 FinStrG), dass nunmehr die Vorlage des Rechtsmittels „unter Anschluss eines Vorlageberichtes“ zu erfolgen hat. Nach dem zweiten Satz des § 156 Abs 3 FinStrG hat der Vorlagebericht jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten.
Im Unterschied zu § 265 Abs 4 BAO (idF FVwGG 2012) enthält das FinStrG keine Verpflichtung, die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.