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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 156.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 156 FinStrG (idF FVwGG 2012) regelt - im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage -

  • die Zurückweisung (bei Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung der Beschwerde) durch Beschluss (nicht mehr mit Bescheid),

  • das Mängelbehebungsverfahren (bei Formgebrechen oder bei Inhaltsmängeln iSd § 153 FinStrG),

  • die ungesäumte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht,

  • die Prüfpflicht des Bundesfinanzgerichtes.

Unzulässig ist eine Beschwerde vor allem,

  • wenn sie von einer hiezu nicht legitimierten Person oder

  • wenn sie trotz Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes

eingebracht wird.

Neu ist (in § 156 Abs 3 FinStrG), dass nunmehr die Vorlage des Rechtsmittels „unter Anschluss eines Vorlageberichtes“ zu erfolgen hat. Nach dem zweiten Satz des § 156 Abs 3 FinStrG hat der Vorlagebericht jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten.

Im Unterschied zu § 265 Abs 4 BAO (idF FVwGG 2012) enthält das FinStrG keine Verpflichtung, die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

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