Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 154.
§ 154 FinStrG wurde durch das FVwGG 2012 nicht geändert.
Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Zur Relevanz allfälliger Willensmängel siehe zB Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG³, § 154 Rz 5 7.