Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 153.
Das FVwGG 2012 hat § 153 Abs 1 und 2 FinStrG lediglich terminologisch angepasst.
Inhaltlich neu ist sein Abs 4. Die dort genannten Inhaltserfordernisse erfolgten in Anlehnung an § 28 Abs 1 VwGG (idF vor BGBl I 2013/33).
Die Glaubhaftmachung des Fristablaufes hat nähere Angaben betreffend die Einbringung des unerledigten Antrages bei der belangten Behörde zu enthalten.