Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 152.
§ 152 Abs 1 und 2 FinStrG (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage (nur terminologische Anpassungen).
Neu ist im Finanzstrafverfahren die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde (§ 152 Abs 3 FinStrG). Sie ist eine Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde). Die diesbezüglichen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen der §§ 27 Abs 1 und 42 Abs 4 VwGG (idF vor BGBl I 2013/33).
Solche Säumnisbeschwerden setzen voraus, dass über im FinStrG vorgesehene Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden ist.
Dies betrifft insbesondere Anträge auf
Beistellung eines Verteidigers (§ 77 FinStrG),
Einstellung des Verfahrens (§ 124 FinStrG),
Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 FinStrG),
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 FinStrG).
Zur Einbringung der Säumnisbeschwerde siehe § 150 Abs 3 FinStrG. Die Inhaltserfordernisse für Säumnisbeschwerden sind in § 153 Abs 4 FinStrG geregelt.