Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 150.
Wie bisher beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat; sie ist nicht verlängerbar.
Die Beschwerde gegen Erkenntnisse oder Bescheide der Finanzstrafbehörde ist bei dieser Behörde einzubringen. § 150 Abs 3 zweiter Satz FinStrG (idF FVwGG 2012) entspricht § 249 Abs 1 letzter Satz BAO (idF FVwGG 2012).
Im Unterschied zu § 284 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) sind Säumnisbeschwerden nach § 150 Abs 3 FinStrG bei der Behörde einzubringen, deren Säumnis behauptet wird.
Nach § 150 Abs 3 FinStrG gilt eine Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht oder bei der Finanzstrafbehörde, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist, eingebracht wird.
Das FinStrG enthält keine dem § 283 Abs 2 letzter Satz BAO (idF FVwGG 2012) entsprechende Bestimmung (über die Einbringung bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde).
§ 140 Abs 4 FinStrG betrifft den Fall, dass die Rechtsmittelbelehrung keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, enthält.