Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 71a. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht
Die Zusammensetzung der Senate für Finanzstrafrecht (§ 71a FinStrG idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage (vgl § 66 Abs 2 FinStrG), allerdings entfiel die Voraussetzung, dass die beiden hauptberuflichen Mitglieder (des UFS) die Befähigung zum höheren Finanzdienst haben müssen.
Erwähnt sei, dass das bisher in § 157 letzter Satz FinStrG vorgesehene Dirimierungsrecht des Vorsitzenden durch das FVwGG 2012 beseitigt wurde.
Aus der sinngemäßen Anwendung des § 67 FinStrG (idF FVwGG 2012) ergibt sich ua, dass die Laienbeisitzer aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufungsvertretungen entsendeten Personen zu entnehmen sind.
Nach § 265 Abs 1s lit c FinStrG (idF FVwGG 2012) gelten bis zum vorgenommene Bestellungen gemäß § 67 in der vor dem FVwGG 2012 geltenden Fassung als für das Bundesfinanzgericht bis erfolgt.
Aus der sinngemäßen Anwendung des § 68 FinStrG ergibt sich ua, dass die in § 68 Abs 4 FinStrG geregelte unterschiedliche Senatszusammensetzung für selbständig und unselbständig tätige Beschuldigte durch das FVwGG 2012 nicht geändert wurde.