Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 19. Controlling
§ 19 BFGG weist auf die Erfordernisse von Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie Effizienz bei der Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes hin und verweist auf die §§ 9 und 16 BFGG, denen zu Folge dafür die Controllingstelle bzw der Geschäftsverteilungsausschuss zuständig ist.
Auch im Bundesverwaltungsgericht gibt es die obligatorische Controllingstelle, die in § 22 BVwGG geregelt ist, wobei dort dem Controllingausschuss die Beratung der Ergebnisse des Controllings obliegt, während das beim Bundesfinanzgericht der Geschäftsverteilungsausschuss besorgt.