Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 323.
Anbringen iSd § 323 Abs 38 zweiter Satz BAO sind beispielsweise Anträge auf mündliche Verhandlung.
§ 323 Abs 39 BAO (idF FVwGG 2012) stellt sicher, dass durch die Einführung der Verwaltungsgerichte (an Stelle der Abgabenbehörden zweiter Instanz) die bisher (nach der zum geltenden Rechtslage) bestehenden Befugnisse zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht eingeschränkt werden. Siehe auch bei § 84 BAO.