Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 311.
Die Aufhebung des § 311 BAO durch das FVwGG 2012 erfolgte, weil nunmehr die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden in § 85a BAO und die Säumnisbeschwerde (an Stelle des Devolutionsantrages) in § 284 BAO geregelt ist. Die Formulierung „ohne unnötigen Aufschub“ ist in § 85a BAO erhalten geblieben. Diese Entscheidungspflicht ohne unnötigen Aufschub besteht zB auch für Anträge auf Erlassung von Auskunftsbescheiden.