Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18. Geschäftsstellen
Die Geschäftsstellen sollen die Kanzleigeschäfte des Bundesfinanzgerichtes besorgen und die Richter unterstützen.
Diese Bestimmung ähnelt dem § 17 Abs 4 bis 7 AsylGHG mit dem Unterschied, dass das BFGG kein Aufsichtsrecht der Richter über die Geschäftsstellen vorsieht.