Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 310.
Die Neufassung des § 310 Abs 1 BAO durch das FVwGG 2012 enthält keine Sonderbestimmungen für die Versäumung der Beschwerdefrist und der Vorlageantragsfrist, weil Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge als Folge der Neufassung des § 249 Abs 1 dritter Satz BAO nur mehr bei der Abgabenbehörde einzubringen und somit nur mehr bei Abgabenbehörden dieser beiden (versäumten) Handlungen vorzunehmen sind.