Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 309.
Die Änderung des § 309 BAO durch das FVwGG 2012 (Einfügung der Wortfolge „oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung“) berücksichtigt, dass nunmehr ausdrücklich die Versäumung einer mündlichen Verhandlung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist.