Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 308.
Die wichtigste Änderung des § 308 BAO durch das FVwGG 2012 betrifft die Versäumung mündlicher Verhandlungen.
Im Unterschied zu § 167 FinStrG und § 71 Abs 1 AVG erwähnt § 308 Abs 1 BAO (bereits seit der Stammfassung) ausdrücklich nur die Versäumung einer Frist und nicht auch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung. Ob dennoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Versäumung einer mündlichen Verhandlung in Betracht kommt, ist in der Literatur strittig.
Diese Frage ist durch den Gesetzgeber nunmehr beantwortet (durch ausdrückliche Erwähnung der Versäumung einer mündlichen Verhandlung im § 308 Abs 1 BAO; ebenso in dessen Abs 3 sowie in den §§ 309 und 309a BAO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei der Behörde einzubringen, bei der die Frist wahrzunehmen war. Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge sind bei der Abgabenbehörde einzubringen; bei ihr (und nicht beim Verwaltungsgericht) sind die diesbezüglichen Fristen wahrzunehmen. Daher sind Anträge auf Wiedereinsetzung bei Versäumung dieser beiden Fristen bei der Abgabenbehörde einzubringen.
§ 249 Abs 1 dritter Satz BAO (idF FVwGG 2012) schützt die Partei, die eine Bescheidbeschwerde oder einen Vorlageantrag zwar fristgerecht, aber beim Verwaltungsgericht einbringt, vor Fristnachteilen. Ei...