Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 305.
§ 305 BAO (idF FVwGG 2012) regelt die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage. Hiefür ist stets (abgesehen von der sich aus § 287 BAO ergebenden Ausnahme) eine Abgabenbehörde zuständig; dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist.