Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 304.
§ 304 BAO (idF FVwGG 2012, Inkrafttreten mit ) vereinheitlicht die Frist für die Wiederaufnahme von Amts wegen und die Wiederaufnahme auf Antrag; verkürzt somit im Ergebnis die Antragsfrist.
Diese fristenmäßige Gleichstellung folgt dem Vorbild der bei den anderen Verfahrenstiteln in der BAO üblichen Rechtslage.