Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 303.
1. Einleitung
Die Regierungsvorlage zum FVwGG 2012 (2007 BlgNR 24. GP, 22) nennt folgende Gründe für die Änderung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Vereinfachung des Verfahrensrechtes,
rechtspolitische (bzw sogar verfassungsrechtliche) Bedenken gegen die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen,
Harmonisierung der Rechtslage mit den anderen Verfahrenstiteln der BAO (insbesondere mit den §§ 293, 293b, 295a und 299 BAO).
Folgende Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen sind nach bisheriger Rechtslage zu nennen:
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Auf Antrag | Von Amts wegen |
setzt Rechtskraft voraus | bereits vor Rechtskraft zulässig |
Bewilligung liegt nicht im Ermessen | Verfügung liegt im Ermessen |
grobes Verschulden der Partei beim Neuerungstatbestand verhindert Wiederaufnahme | Verschulden der Partei kein Hindernis für Wiederaufnahme |
nach Maßgabe des § 304 auch nach Eintritt der Verjährung zulässig | Grundsätzlich nur vor Eintritt der Verjährung zulässig |
Frist für Antrag (3 Monate ab nachweislicher Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund) | keine vergleichbare Frist für die Abgabenbehörde |
Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht | Anregung einer amtswegigen Wiederau... |