Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 302.
Die Aufhebung des § 302 Abs 2 lit d BAO durch das FVwGG 2012 erfolgte, weil die Klaglosstellung nunmehr in § 289 BAO (statt in § 300 BAO) geregelt ist und weil sich Befristungen von auf § 300 BAO gestützten Maßnahmen aus § 300 BAO und aus § 209a Abs 5 BAO (jeweils idF FVwGG 2012) ergeben.