Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 300.
§ 300 BAO (idF FVwGG 2012) ist „Neuland“, das primär aus verfassungsrechtlichen Überlegungen, aber auch zur Vermeidung von Härten für den Beschwerdeführer bei langandauernden Beschwerdeverfahren und zur Beschleunigung des Verfahrens bei nachträglicher „Streitbeilegung“ beschritten wird.
Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen darf keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes zur Abänderung (Änderung, Berichtigung) oder Aufhebung (zB nach § 299 BAO oder im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens) eines Bescheides bestehen. Daher schließt der erste Satz des § 300 BAO solche gleichzeitige Zuständigkeiten ausdrücklich aus.
Eine derartige Zuständigkeitskonkurrenz könnte erst eintreten, sobald das Verwaltungsgericht zur Erledigung der Bescheidbeschwerde zuständig wird. Das genannte Verbot besteht daher
ab Stellung des Vorlageantrages (§ 264 BAO) oder
ab Einbringung der Bescheidbeschwerde (in jenen Fällen, in denen zufolge § 262 Abs 2 bis 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist).
Entgegen § 300 Abs 1 erster Satz BAO erfolgte Abänderungen oder Aufhebungen sind nichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken würden. Das Verbot dera...