Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 299.
Im FVwGG 2012 wurde ein zweiter Satz in § 299 Abs 1 BAO eingefügt.
Die Normierung von Inhaltserfordernissen für einige Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (vgl §§ 212a Abs 3 zweiter Satz, 250, 283 Abs 3, 285 Abs 1, 303 Abs 2 und 309a BAO) soll den Antragsteller über solche Inhaltserfordernisse informieren und damit der Abgabenbehörde Rückfragen darüber ersparen, was eigentlich Ziel des Antrages ist. Fehlen solche gesetzlich geregelten Inhaltserfordernisse, so ist gemäß § 85 Abs 2 BAO mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Eine ausdrückliche Bestimmung über Inhaltserfordernisse nunmehr auch für Anträge auf Aufhebung gemäß § 299 BAO ist zweckmäßig.
Wie bisher ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Rechtlich liegen zwei (unabhängig voneinander der Rechtskraft fähige) Bescheide vor.
Werden beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides scheidet der neue Sachbescheid (iSd § 299 Abs 2 BAO) ex lege aus dem Rechtsbestand aus; dies ergibt sich aus § 299 Abs 3 BAO.
Nach § 253 BAO (idF FVwGG 2012) gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen ...