Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 295a.
§ 295a Abs 2 BAO (idF FVwGG 2012) über die Zuständigkeit für Abänderungen wegen rückwirkender Ereignisse folgt in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis dem Vorbild des § 305 BAO.