Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 16. Controllingstelle
Nach dem Muster des § 10 Abs 5 UFSG sowie § 20 AsylGHG normiert § 16 Abs 1 BFGG die Existenz einer Controllingstelle für das Bundesfinanzgericht, die die Grundlagen zur Feststellung der Zielerreichung zu liefern und die Einhaltung der Prinzipien von Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Einfachheit und Raschheit zu gewährleisten hat.
Die Controllingstelle ist von der Präsidentin einzurichten.
Die Controllingstelle hat die Organe des Bundesfinanzgerichtes bei ihren Entscheidungen zu unterstützen, wobei die richterliche Unabhängigkeit voll zu wahren ist. Insbesondere die Auslastung und Effizienz sowie die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesfinanzgerichtes sowie dessen Aufbau und Ablauforganisation hat ein begleitendes Controlling zu überprüfen, um Ist- und Sollzustand zu vergleichen und Abweichungen festzustellen bzw dessen Ursachen zu analysieren. Diese begleitende Kontrolle soll zur Optimierung des Ablaufs des gesamten Betriebes beitragen. Ausdrücklich wird in § 16 Abs 3 BFGG betont, dass keinerlei Einflussnahme auf die Rechtsprechung erfolgen darf.
Der Leiter organisiert und leitet die Controllingstelle nach den Vorgaben der Präsidentin.
Die Controllingstelle hat
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