Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 295.
Die Änderungen des § 295 BAO durch das FVwGG 2012 (Inkrafttreten mit ) betreffen die Zuständigkeit für Aufhebungen und Änderungen (§ 295 Abs 5 BAO).
§ 295 Abs 5 BAO entspricht der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Zuständigkeitsbestimmung des § 305 BAO.
Die Änderung des § 304 BAO durch das FVwGG 2012 verkürzt die Antragsfrist des § 295 Abs 4 BAO.