Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 294.
§ 294 Abs 4 BAO (idF FVwGG 2012) stellt sicher, dass auf § 294 BAO gestützte Änderungen und Zurücknahmen auch dann der Abgabenbehörde obliegen, wenn die Maßnahmen von Verwaltungsgerichten erlassene Entscheidungen betreffen.