Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 293b.
Nach § 272 Abs 4 BAO (idF BGBl I 2013/70) obliegen Berichtigungen (§ 293b BAO) vom Senat erlassener Erkenntnisse und Beschlüsse dem Senat (ansonsten ist der Einzelrichter für die Berichtigung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zuständig).