Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 293a.
1. Zur Aufhebung des bisherigen § 293a BAO
Als Folge unrichtiger Verbuchung der Gebarung festgesetzte Nebengebühren (vor allem Säumniszuschläge) sind nicht nur mit Bescheidbeschwerde, sondern auch mit Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs 1 BAO) anfechtbar. Die Anfechtung im Fall einer nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung kann insbesondere (seit BGBl I 2003/124) im Wege des § 295a BAO (rückwirkendes Ereignis) erfolgen. Der bisherige § 293a BAO ist somit entbehrlich geworden.
2. Zum neuen § 293a BAO
§ 293a BAO (idF FVwGG 2012) wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt begründet:
„Der neue § 293a BAO für Fälle, in denen zwar der Spruch des Bescheides richtig ist, aber dessen Begründung rechtliche Interessen der Partei verletzt, erfolgt primär zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die sich aus folgender Widersprüchlichkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt:
Die Qualifikation unter eine bestimmte Einkunftsart ist bei Einkommensteuerbescheiden kein Teil des Spruches, sondern gehört lediglich zur Bescheidbegründung (ständige Rechtsprechung). Eine unrichtige Qualifikation ist daher (abgesehen von Anträgen gemäß § 293 BAO) nicht anfechtbar.
Die Judikatur im Sozialversicherungsrecht geht von einer Bindung der Sozialversicherung an die genann...