Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 293.
Berichtigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte sind nicht von der Abgabenbehörde, sondern vom jeweiligen Verwaltungsgericht vorzunehmen. Nach § 272 Abs 4 BAO obliegen Berichtigungen (ua nach § 293 BAO) der vom Senat erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse dem Senat.