Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 291.
Nach § 38 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
Der zweite Satz des § 291 Abs 1 BAO regelt (inhaltsgleich mit § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG), dass diese Entscheidungsfrist für Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) beginnt.
Die Entscheidungsfrist im Fall des § 284 Abs 5 BAO beginnt nach dem dritten Satz des § 291 Abs 1 BAO mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht festgesetzten (acht Wochen nicht übersteigenden) Frist für die Abgabenbehörde zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der in der Gerichtsentscheidung festgelegten Rechtsanschauung (ähnlich § 28 Abs 7 VwGVG).