Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 290.
Vor dem FVwGG 2012 hat die BAO keine Bestimmung über Anträge auf Vorabentscheidung beim EuGH enthalten; dies im Unterschied zu § 38a AVG, § 38b VwGG und § 19a VfGG. Diese drei Bestimmungen waren Vorbild für den neuen § 290 BAO (idF FVwGG 2012).
Nach Art 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Die ausdrückliche Anordnung in § 290 Abs 1 BAO, Beschlüsse über den Antrag auf Vorabentscheidung den Parteien zuzustellen, ist in den Vorbildbestimmungen der §§ 38b Abs 1 VwGG und 19a Abs 1 VfGG vorgesehen.
Parteien sind nicht nur jene nach § 78 BAO, sondern auch die Abgabenbehörden zufolge den §§ 265 Abs 5, 283 Abs 6 und 284 Abs 6 BAO.
Die Vorlageberechtigung bzw die Vorlageverpflichtung setzt ua voraus, dass ein Gericht (iSd Art 267 AEUV) vorliegt. Ob dies der Fall ist, entscheidet ausschließlich der EuGH selbst. § 290 BAO gilt somit für Verwaltungsgerichte nur unter der Prämisse, dass das vorlegende Verwaltungsgericht unionsrechtlich als Gericht anzusehen ist.
Der EuGH stellt bei der autonomen Auslegung des Gerichtsbegriffs auf eine Reihe von organisatorischen Gesichtspunkten, wie gesetzliche Grundlage der Einric...