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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 289.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 289 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 300 BAO (und dem § 302 Abs 2 lit d BAO). Die Klaglosstellung hat durch Beschluss zu erfolgen.

Die Aufhebung liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung ist unter anderem das Interesse an der Entlastung des VwGH bzw des VfGH als ein für die Klaglosstellung sprechender Umstand zu berücksichtigen.

Ebenso wie im § 300 BAO aF ist auch in § 289 BAO kein Antragsrecht der Partei auf Aufhebung vorgesehen.

Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren besteht keine Bindung an die in der Aufhebung dargelegte Rechtsanschauung.

Aktenwidrigkeit (iSd § 289 Abs 1 lit c BAO) liegt vor, wenn sich die Behörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat.

Eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (iSd § 289 Abs 1 lit d BAO) setzt nicht den Nachweis voraus, dass eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen. Ob tatsächlich nach Aufhebung eine anders lautende Entscheidung (Beschluss oder Erkenntnis) zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Zustellung der Aufhebung fortzusetzenden Ermittlungsverfahrens ab.

§ 289 Abs 2 zweiter Satz BAO über die Fünfjahresfrist ist eine „andere“ Bestimmung iSd § 302 Abs 1 BAO („soweit nicht anderes bestimmt ist“); daher kommen Klaglosstellungen auch ...

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