Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 288.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) hat für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden das Vorstellungsverfahren (vor der Aufsichtsbehörde) durch das Beschwerdeverfahren (vor den Verwaltungsgerichten) ersetzt.
Nach § 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG (idF BGBl I 2012/51) besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. Bei diesem Instanzenzug handelt es sich um einen innergemeindlichen, also zwischen Organen der Gemeinde.
§ 288 BAO (idF FVwGG 2012) regelt für den Fall, dass ein solcher zweistufiger Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, das Berufungsverfahren. § 288 BAO ordnet für solche Berufungsverfahren die sinngemäße Anwendung der für Bescheidbeschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen an. Dies betrifft etwa
§ 245 BAO (Frist),
§§ 246 Abs 1 und 248 BAO (Befugnis),
§ 250 Abs 1 BAO (Inhaltserfordernisse),
§ 255 BAO (Rechtsmittelverzicht),
§ 256 BAO (Zurücknahme),
Für den Inhalt der Berufungsentscheidungen (der Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz) gelten (nach § 288 Abs 1 erster Satz BAO) die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinn...