Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 287.
Die (erstinstanzliche) Festsetzung von Zwangsstrafen (§ 111 BAO), Ordnungsstrafen (§ 112 BAO), Mutwillensstrafen (§ 112 BAO) sowie von Kostenersätzen nach § 173 Abs 2 BAO kann auch in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen.
§ 287 BAO (idF FVwGG 2012) enthält Bestimmungen für solche Nebenansprüche.
Die Festsetzung solcher Nebenansprüche hat mit Beschluss zu erfolgen. Deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, sondern einer von ihr bestimmten Abgabenbehörde. Im Allgemeinen wird es zweckmäßig sein, für gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Nebenansprüche jene Abgabenbehörde, die im Beschwerdeverfahren belangte Behörde ist, zu bestimmen, anders etwa für gegen Zeugen festgesetzte Zwangsstrafen.
Nach § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen sinngemäß ua auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anzuwenden.
Nebenansprüche festsetzende Bescheide sind Abgabenbescheide; daher ist § 198 Abs 2 BAO sinngemäß anzuwenden, somit ua die Art und Höhe der Abgabe sowie ihr Fälligkeitszeitpunkt im Spruch des Beschlusses anzuführen.
In sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs 3 lit a BAO hat der Beschluss eine Begründung zu enthalten, was sich übrigens auch aus § 280 Abs 1 lit e BAO (idF FVwGG 2012) ergibt.
Aus der sinngemäßen Anwendung des § 96 BAO ergibt sich ua...