Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 286.
§ 286 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 311a Abs 4 BAO.
Die Aussetzung hat nunmehr mit Beschluss (nicht mehr mit Bescheid) zu erfolgen. Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des Art 133 B-VG (idF BGBl I 2012/51) mit Revision beim VwGH anfechtbar.