Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 285.
§ 285 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) über Inhaltserfordernisse für Säumnisbeschwerden entspricht inhaltlich dem bisherigen für Devolutionsanträge geltenden § 311a Abs 1 BAO.
Die Hemmung der Frist des § 284 Abs 2 BAO ist nunmehr statt in § 311a Abs 4 vorletzter Satz BAO in § 286 vorletzter Satz BAO (idF FVwGG 2012) inhaltlich unverändert geregelt.