Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 284.
Die §§ 284 bis 286 BAO (idF FVwGG 2012) entsprechen im Wesentlichen den Regelungen der §§ 311 Abs 2 bis 6 und 311a BAO über Devolutionsanträge.
Nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art 132 Abs 3 B-VG idF BGBl I 2012/51).
Solche Beschwerden werden in der BAO als Säumnisbeschwerden bezeichnet (ebenso in § 152 Abs 3 FinStrG [idF FVwGG 2012] und in § 25 Abs 2 Z 2 VwGVG [idF BGBl I 2013/33]).
Die Sechsmonatsfrist in § 284 Abs 1 erster Satz BAO entspricht dem bisherigen § 311 Abs 2 erster Satz BAO. Wie bisher ist für den Fristbeginn maßgebend
der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens oder
der Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides eintritt.
Die Beschwerdebefugnis jeder Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, ist für Mehrparteienverfahren bedeutsam. Dies betrifft hinsichtlich einer Abgabenerklärung zur Feststellung der Einkünfte (§ 43 EStG 1988) alle in dieser Abgabenerklärung als Beteiligte Ausgewiesenen.
Die Säumnisbes...