Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 283.
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 2 B-VG idF BGBl I 2012/51).
§ 283 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) wiederholt die oben zitierte Bestimmung, ergänzt um den Klammerausdruck „Maßnahmenbeschwerde“.
Der erste Satz des § 283 Abs 2 BAO regelt in Anlehnung an § 150 Abs 2 FinStrG, wann die für die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde maßgebende Monatsfrist beginnt.
Nach § 283 Abs 7 lit a BAO sind für diese Frist § 245 Abs 1 erster Satz sowie Abs 3, 4 und 5 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdefrist ist daher verlängerbar. Ein Antrag auf Verlängerung von Mängelbehebungsfristen bezüglich Mängeln der Maßnahmenbeschwerde (zB bei Nichteinhaltung der Inhaltserfordernisse des § 283 Abs 3 BAO) hat fristhemmende Wirkung (nach § 85 Abs 5 BAO idF FVwGG 2012).
Die Maßnahmenbeschwerde ist (nach dem ersten Satz des § 283 Abs 2 BAO) beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 283 Abs 2 zweiter Satz BAO schützt die Partei, die eine Maßnahmenbeschwerde zwa...