Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 282.
§ 282 BAO (idF FVwGG 2012) folgt dem Vorbild der §§ 63 Abs 1 VwGG und 87 Abs 2 VfGG (jeweils idF vor BGBl I 2013/33).
Diese Pflicht trifft nicht nur die „Amtspartei“, sondern auch andere Abgabenbehörden.
Sie verpflichtet die Abgabenbehörden beispielsweise
zur Verbuchung des Erkenntnisses auf dem Abgabenkonto,
zur Anpassung vom Erkenntnis abgeleiteter Bescheide (insbesondere nach § 295 Abs 1 BAO),
zur Aufhebung oder Änderung von Nebenanspruchsbescheiden zufolge den §§ 212 Abs 2 letzter Satz, 212a Abs 9 dritter Satz und 217 Abs 8 BAO,
zur Einstellung der Vollstreckung nach § 16 Abs 1 Z 1 AbgEO.