TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 281.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 281 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 290 BAO.

Einheitliche Entscheidungen im Beschwerdeverfahren sind beispielsweise zu erlassen, wenn mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht wurden,

  • gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§ 186 Abs 2 BAO),

  • gegen einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO),

  • gegen einen Zerlegungsbescheid (§ 196 BAO),

  • gegen einen gemäß § 199 BAO an Gesamtschuldner einheitlich ergehenden Abgabenbescheid,

  • als Folge eines Beitrittes gemäß den §§ 257 bis 258 BAO.

In § 281 Abs 1 BAO sind ausdrücklich auch Beschwerdevorentscheidungen genannt. Dies betrifft allerdings nur meritorische Entscheidungen.

Wird ein Bescheid sowohl mit einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde angefochten als auch mit einer unzulässigen oder nicht fristgerechten, so wirkt die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung nur gegenüber demjenigen, der die unzulässige bzw nicht fristgerechte Beschwerde eingebracht hat.

Die im bisherigen § 290 Abs 2 BAO angeordnete Einschränkung der Wirkung einer Berufungsentscheidung gegenüber den Abgabepflichtigen („soweit sich nicht aus § 289 Abs 1 oder 3 anderes ergibt“) wurde nicht in § 281 Abs 2 BAO übernommen, weil die beiden (nunmehr in den §§ 278 Abs 3 und 279 Abs 3 BAO geregelten) Bindu...

Daten werden geladen...