Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 280.
§ 280 Abs 1 und 2 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 288 BAO. Neu ist jedoch,
dass stets (nämlich nicht nur bei Senatsentscheidungen) der Name des Richters zu nennen ist (nach § 280 Abs 1 lit a BAO),
dass im Spruch auch die Entscheidung, ob eine Revision beim VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist (§ 280 Abs 1 lit d BAO), zu treffen ist.
Auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind nach § 93a BAO (idF FVwGG 2012) die für Bescheide geltenden Bestimmungen, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß anzuwenden.
Nach § 96 erster Satz BAO haben alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Dies gilt auch für schriftliche Bescheide und damit zufolge § 93a BAO auch für Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte. Gleiches gilt für die in § 96 erster Satz BAO geforderte Angabe des Datums.
Zu den nach § 280 Abs 1 lit b BAO zu nennenden Parteien des Beschwerdeverfahrens gehören nicht nur die Parteien iSd § 78 BAO, sondern auch die „Amtsparteien“ (iSd §§ 265 Abs 5, 283 Abs 6 und 284 Abs 6 BAO).
Angefochtener Bescheid iSd § 280 Abs 1 lit c BAO ist der (erstinstanzliche) Bescheid, nicht jedoch eine allfällige Beschwerdevorentscheidung.
Die ausdrückliche Anordnung (in § 280 Abs 3 BAO), Erkenntnisse (der Verwaltungsgerichte) im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen, ents...