Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 279.
§ 279 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) entspricht inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden § 289 Abs 2 BAO. Der Vorrang von Formalerledigungen bleibt ebenso wie die Abänderungsbefugnis.
§ 279 Abs 2 BAO idF FVwGG 2012 ist neu (stellt die Rückwirkung klar).
§ 279 Abs 3 BAO (idF FVwGG 2012) regelt die Bindung der Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung ähnlich wie nunmehr § 278 Abs 3 BAO die sich aus Aufhebungen unter Zurückverweisung resultierende Bindung.
Nach § 279 Abs 1 BAO kommen als Entscheidungen in der Sache selbst in Betracht die
(ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides,
Abänderung (in jeder Richtung) des angefochtenen Bescheides,
Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet.
Eine Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.
Solche (ersatzlose) Aufhebungen durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes kommen beispielsweise in Betracht,
wenn eine Abgabenfestsetzung erfolgte, obwohl dies wegen Eintrittes der Bemessungsverjährung unzulässig war,
wenn ein Haftungsbescheid erlassen wurde, obwohl dem die Einhebungsverjährung entgegenstand,
wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Abgabenbehörd...